Pflegehilfsmittel


Unterstützung für die häusliche Pflege – einfach und unkompliziert.

Erfahren Sie, welche Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse übernommen werden und wie wir Sie bei der Beantragung unterstützen können.

 

Welche Kosten werden im Rahmen der Pflegehilfsmittelpauschale übernommen?

Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB XI §40) haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42,00 € monatlich.

Zusätzlich können bis zu zweimal jährlich die Kosten für eine wiederverwendbare Bettschutzeinlage übernommen werden. Diese Leistung muss jedoch separat beantragt werden.

 

Was sind Pflegehilfsmittel?

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte oder Sachmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege eingesetzt werden.

Sie dienen dazu,

  • die häusliche Pflege zu erleichtern
  • Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung zu unterstützen

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können aufgrund ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden. Sie sind daher für den Einmalgebrauch vorgesehen und in der Regel nicht wiederverwendbar.

Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln gehören unter anderem:

  • Einmalhandschuhe und Fingerlinge
  • Hand- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
  • Schutzkleidung und Schutzschürzen
  • Saugende Bettschutzeinlagen

 

Wer hat Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale?

Damit die Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad (1–5) vor.
  • Die Pflege findet zu Hause oder in einem häuslichen Umfeld statt (z. B. in einer Wohngemeinschaft).
  • Die Pflege wird durch eine private Person wie Angehörige, Freunde oder Bekannte durchgeführt – gegebenenfalls mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes.

Wichtig:
Personen, die in einem Pflegeheim leben oder sich in einem Krankenhaus befinden, haben keinen Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale. In diesen Fällen ist die jeweilige Einrichtung für die Versorgung zuständig.

 

Pflegehilfsmittelpauschale beantragen

Die Beantragung der Pflegehilfsmittelpauschale stellt für viele Kunden eine Herausforderung dar.
Die VITALE APOTHEKE unterstützt Sie gerne bei der Beantragung und Abrechnung der Pflegehilfsmittelpauschale bei Ihrer Pflegekasse.

 

Der Antrag

Den Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten Sie:

  • bei Ihrer Pflegekasse
  • direkt in unserer VITALE APOTHEKE
  • oder unter folgendem Link herunterladen: Antrag Pflegehilfsmittel

Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und übernehmen auf Wunsch auch die Einreichung bei Ihrer Pflegekasse.

Hinweis

* Abs. 2 SGB XI:
Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen einen monatlichen Betrag von 42,00 € nicht übersteigen.

Die Leistung kann alternativ auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

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